Gartenordnung

des Kleingärtnervereins Marburg e.V. Anlage Wiesenweg


Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

 

Die Gartenordnung steht für Sie auch hier zum Download bereit.

Gartenordnung

des Kleingärtnervereins Marburg e.V.. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrags. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§  1  Kleingärtnerische Nutzung

§  2  Kleintierhaltung

§  3  Schädlingsbekämpfung und Vogelschutz

§  4  Errichtung von Baulichkeiten

§  5  Fachberatung

§  6  Wegepflege und Benutzung

§  7  Einfriedung

§  8  Gartenbegehung

§  9  Gemeinschaftsanlage

§ 10 Wasserverbrauch

§ 11 Allgemeine Ordnung

§ 12 Gartenaufgabe

§ 13 Schlussbestimmung


 

§ 1 Kleingärtnerische Nutzung

(1)  Jeder Pächter / jede Pächterin ist für die ordnungsgemäße Bewirt­schaftung und Sauberhaltung des gepachteten Gartens verantwort­lich.

(2)   Der Pächter / die Pächterin ist verpflichtet, sich über die Vereinsan­gelegenheiten zu informieren. Informationen sind über die Schau­kästen, die Homepage des Vereins oder zu den bekannten Sprech­zeiten im Büro einzu­holen.

(3)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin darf nicht einseitige Kulturen anbauen oder bei dem Anbau verschiedener Kulturen einzelne in größerem Ausmaß vorsehen als zur Eigenversorgung der Familie erforderlich ist.

(4)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin hat bei der Anpflanzung auf die Kulturen der Nachbarn / Nachbarinnen Rücksicht zu nehmen. Vor allem die Randstreifen zu den Nachbargärten sind unkrautfrei zu halten; blühende und aussamende Spontanvegetation ist in Schach zu halten. Das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume, Weiden, Pappeln, und hoher Zierbäume, ist verboten. Auch Lebensbäume, Scheinzypressen oder ähnliche Pflanzen sind nicht erlaubt.

(5)   Erlaubt ist die Anpflanzung von Halbstamm-, Busch- und Spalierobst. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, zu hoch gewachsene zumindest gestutzt und stark verjüngt werden. Die Neuanpflanzung von Kirschbäumen (Süß oder Sauer) ist nicht gestattet. Die Besei­tigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden. Äste und Zweige die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen.

(6)   Die Anlage eines Kompostbehälters ist Pflicht. Es dürfen nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden. Speisereste gehören nicht auf den Kompost. Sie müssen zu Hause entsorgt werden.

(7)   Die Anpflanzung von Rot- und Weißdornhecken, Heckenkätzchen (Lonicera und Juniperus) ist untersagt, weil diese Wirtspflanzen für Schädlinge sind.

(8)   Der Schnitt der Obstbäume und Sträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.

(9)   Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nützlinge hat Vorrang vor Pflanzen-Schutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in den umweltfreundlichen Garten.

(10) Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel, auch Verkauf und Ausschank von Getränken - unbeschadet etwa vorliegender gewer­berechtlicher Erlaubnis - ist unzulässig.

 

§ 2 Kleintierhaltung

(1)   Die Tierhaltung in der Gartenanlage ist nicht gestattet.

Hunde sind innerhalb der Anlage anzuleinen.

Hundehalter / Hundehalterinnen haben dafür zu sorgen, dass die Gartenanlage nicht verunreinigt wird und andere Gartenfreunde nicht belästigt werden.

 

§ 3 Schädlingsbekämpfung und Vogelschutz

(1)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin hat unabhängig von der sich bereits aus den Gesetzen und polizeilichen Anordnungen ergeben­den Verpflichtungen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschäden zu bekämpfen. Er / sie hat vor allem, den zur Durchführung der Schäd­lingsbekämpfung getroffenen Anordnungen des Vorstandes in der festgesetzten Frist nachzukommen und sich an den allgemeinen Kosten der Schädlingsbekämpfung zu beteiligen.

(2)   Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Vorstandes durchzu­führen (Nistmöglichkeiten zu schaffen, Winterfütterung der Vögel vorzunehmen).

 

§ 4 Errichtung von Baulichkeiten

(1)   Gartenlauben (amtl. zugelassene Laubentypen), Pumpen u.a. dürfen in dem Kleingarten nur mit Genehmigung des Vorstandes errichtet werden. Der hierfür erforderliche Antrag ist mit Plan und Beschrei­bung in doppelter Ausfertigung dem Vorstand vor Baubeginn zwecks Genehmigung einzureichen. Der Laubenbau ist grundsätzlich nur mit max. einem Geräteraum zu versehen. Ein zweiter Baukörper ist nicht gestattet. Für bis zum 15.02.2020 vorhandene Baukörper besteht bis zur Gartenabgabe Bestandsschutz.

(2)   Bestehende Gartenlauben oder Hütten bzw. alle anderen Aufbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten. Baufällige Gartenlauben sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen oder, wenn möglich; zu renovieren.

(3)   Handelsübliche Gewächshäuser bis zu einer Größe von höchstens 5 m² Grundfläche dürfen an geeigneter Stelle aufgestellt und ganz­jährig genutzt werden. Auch dies ist dem Vorstand vorher anzu­zeigen.

Bei zweckfremder Benutzung sind Gewächshäuser zu entfernen.

(4)   Es ist nicht erlaubt, Feuerschalen oder Ähnliches aufzustellen.

(5)   In den Gärten ist nur der Aufbau eines Spielgerätes erlaubt, eine Rutsche, oder eine Spielhaus etc., des Weiteren ein Planschbecken mit einem max. Außendurchmesser von 1,50 m und einer max. Tiefe von 40 cm. Die Aufsichts- und Sicherungspflicht obliegt dem Pächter / der Pächterin.

Trampoline sind nicht erlaubt.

(6)   Zulässig sind handelsübliche Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von

H 1,90 m  x  B 0,80 m  x  T 0,60m.

 

§ 5 Fachberatung

(1)      Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin ist verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Wegeunterhaltung und Benutzung

(1)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin ist verpflichtet, den den eigenen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und frei von Gras und Unkraut zu halten.

(2)  Auf die Wege darf weder Unkraut noch Unrat, Schutt und dergleichen geworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde usw. ist für die sorgfältige Beseitigung und Reinigung zu sorgen. Desgleichen darf Abraum aus den Gärten nicht außerhalb der Anlage abgelegt werden

(3)   Sollte der Gartenpächter / die Gartenpächterin trotz wiederholter Auf­forderung den Weg nicht gesäubert haben, kann der Vorstand die Beseitigung in Gemeinschaftsarbeit veranlassen und dem Pächter / der Pächterin in Rechnung stellen.

 

§ 7 Einfriedung

(1)   Die Umzäunung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden.

(2)   Der Heckenschnitt ist im Interesse des Vogelschutzes nach Weisung des Vorstandes einheitlich durchzuführen. Es ist verboten, Hecken und lebende Zäune in der Zeit vom 01.03. bis 30.09 vehement zurück zu schneiden. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist zwischen dem 01.03. und dem 30.09.nur ein Formschnitt erlaubt (= Rückschnitt des jährli­chen Zuwachses), wobei auf den Schutz brütender Vögel geachtet werden muss. Ein starker Rückschnitt zu dieser Zeit wäre eine Ord­nungswidrigkeit, die zu einer erheblichen Geldbuße führen kann.

Für den ab dem 01. Oktober durchzuführenden Heckenschnitt gelten die folgenden Richtwerte:

Obere Breite der Hecke                max. 0,40m

Höhe (innerhalb der Anlage)        max. 1,30m

Höhe (Außenzäunung)                  max. 1,70m

(3)  Die Pächter / die Pächterinnen sind verpflichtet, die rechte Seite des Zaunes in Ordnung zu halten (vom Eingang her gesehen).

(4)   Die äußere Einfriedung darf, wenn sie nicht bereits mit Hecken ge­schützt ist, mit Flechtzäunen aus Naturmaterialien (z. B. Schilf) in einheitlicher Ausführung bis zu einer Höhe von 1,80 m versehen werden. Das Anbringen von Flechtzäunen ist vorher mit dem Vor­stand abzustimmen. Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an zulässigen Einzäunungen und auf den Parzellen, wenn sie nicht aus Pflanzen bestehen.

 

§ 8 Gartenbegehung

(1)      In jedem Jahr findet im Frühjahr eine Gartenbegehung durch den Vorstand statt. Der Gartenpächter / die Gartenpächterin ist verpflich­tet bei der Gartenbegehung anwesend zu sein. Sollte ein Garten­pächter / eine Gartenpächterin unentschuldigt nicht anwesend sein, wird ein zweiter Termin vereinbart, der mit einer Aufwandsentschä­digung von 25.- € berechnet wird.

Die festgestellten Mängel werden in einem Protokoll festgehalten und sind in einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Schwerwiegende Mängel, die nicht fristgerecht entfernt werden, können zu einer Ab­mahnung führen.

 

§ 9 Gemeinschaftsanlage

(1)      Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Ein­richtungen sind schonungsvoll zu behandeln. Alle Pächter / Päch­terinnen sind verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch sie, ihre Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Jeder entstandene Schaden ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 10 Wasserverbrauch

(1)   Unnötiger Wasserverbrauch bedeutet eine Schädigung der Gemein­schaft. Jeder Pächter / jede Pächterin darf daher von dem künstlich zugeführten Wasser – Wasserleitungswasser — nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Den Weisungen des Vorstandes ist nach­zukommen.

(2)   Das Anbringen der Wasseruhren durch die Pächter / Pächterinnen ist Pflicht. Die Inbetriebnahme der Wasserversorgung erfolgt mit der Zeitumstellung im März.

(3)   Die Wasseruhren sind zu diesem Termin zu installieren und vor Frost zu schützen. Wird die Wasseruhr vom Pächter / von der Pächterin nicht rechtzeitig angebracht, wird das Anbringen zu einem weiteren Termin veranlasst. Für diese Bemühung erhebt der Verein eine Gebühr von 25.- € Für eine dritte Bemühung wird eine weitere Gebühr von 30.- € in Rechnung gestellt.

(4)   Es dürfen nur Wasseruhren mit einer amtlichen Eichzeit verwendet werden. Sie sind über den Verein zu beziehen.

 

§ 11 Allgemeine Ordnung

(1)   Die Kleingärtner bzw. Kleingärtnerinnen, ihre Angehörigen sowie die Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Des­halb ist es verboten durch Lärm, oder anhaltendes Musizieren, auch Rundfunk oder Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Gartenanlage zu beeinträchtigen.

(2)   Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen oder Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmäch­tige Beschneiden der Anpflanzungen an den Gartenwegen ist unter­sagt.

(3)   Das Befahren der Gartenwege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenom­men Lieferanten, strenges Fahr- und Parkverbot.

(4)   Der Gebrauch von Lärm erzeugenden Geräten / Maschinen, sowie das Rasenmähen jeder Art ist

an Sonn und Feiertagen ganztägig,

samstags vor 7.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr bzw. ab 17 Uhr und an den übrigen Wochentagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr untersagt.

(5)   Das Verbrennen von Abfällen ist wegen der Nähe zum Wald polizeilich verboten.

(6)   Abfallhaufen und Gerümpel-Ecken sind nicht zulässig.

(7)   Das Schießen, auch mit Luftgewehren, ist wegen der Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage verboten.

(8)   Jeder Garten ist an der Gartentüre, durch den Pächter, mit einem gut lesbaren Nummernschild zu versehen.

(9)   Die Benutzung vereinseigener Geräte (Leitern, Schubkarren usw.) ist nur innerhalb der Anlage gestattet, Die vereinseigenen Geräte sind nach dem Gebrauch zu reinigen und an den Gerätewart oder an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Für die Benutzung wird eine Gebühr erhoben. Für den Verlust oder mutwillige Beschädigung wird Schadensersatz verlangt.

 

§ 12 Gartenaufgabe

(1)        Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens vom abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand des Gartens kann ebenso zu Lasten des abgebenden Pächters bei der Wertermittlung geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten. Sofern der ausscheidende Pächter einzelne noch verpflanzbare Gehölze oder Stauden entnehmen möchte, sind diese vor der Wertermittlung zu entfernen. Besonders teure Liebhaberstücke können bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien des Landesverband Hessen e.V.

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1)      Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirt­schaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlage. Er hat ins­besondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nut­zungen abgestellt werden, sowie Anpflanzungen, Anlagen und Ein­richtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, un­verzüglich oder spätestens bei Pächterwechsel entfernt werden.

(2)   Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die ausge­gebener Veranlassung oder örtlich bedingt notwendig werden, kön­nen vom engeren Vorstand oder erweiterten Vorstand, je nach Zu­ständigkeit beschlossen werden.

(3)   Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.

(4)   Der Vorstand ist berechtigt Beauftragte (z.B. Obleute) zu ernennen, die nach seinen Weisungen und in seinem Auftrag Einzelgärten betreten (Prüfung der Einhaltung der Gartenordnung). Dem Vorsit­zenden / der Vorsitzenden und den Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Gärten gestattet, auch in Abwesenheit des betreffenden Pächters / der betreffenden Pächterin.     

 

Die Änderung der Gartenordnung wurde in der Jahreshaupt­versammmlung vom ____15.02.2020__ beschlossen und tritt am __01.03.2020__ in Kraft.

 

Ljubov Nikonjuk (1.Vorsitzende)

 

Satzung


Inhaltsverzeichnis

 

§1       Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

§2       Stellung des Vereins

 

§3       Zweck des Vereins

 

§4       Aufgaben des Vereins

 

§5       Mitglied

 

§6       Beendigung der Mitgliedschaft

 

§7       Gartenübernahme und Pachtverhältnis

 

§8       Beendigung des Pachtverhältnisses

 

§9       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§10     Organe und Verwaltung des Vereins

                                                                                                                    

§11     Mitgliederversammlung

 

§12     Vorstand

 

§13     Kassen und Rechnungswesen

 

§14     Kassenprüfung

 

§15     Änderung des Satzungszweck, Auflösung des Vereins

 

§16     Schlussbestimmung   

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                      

 

§1    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen „ Kleingärtnerverein Marburg e.V. “

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

3.    Im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg ist er unter der

       Nummer VR 591 eingetragen.                                          

4.    Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

5.    Er ist Mitglied des Stadt und Kreisverbandes Marburg – Biedenkopf

       und im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt / Main.

6.    Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

7.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8.    Gerichtsstand ist Marburg.

                                                                                                                   

 §2    Stellung des Vereins

 

1.       Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern,  die einen Kleingarten in der

         Anlage bewirtschaften oder den Vereinszweck anderweitig unterstützen und fördern.  

2.       Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen

        Grundsätzen geleitet. 

3.       Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen.

                                       

 §3    Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Bundeskleingartengesetzes.

        Er ist auf sozialer Grundlage tätig.

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke,

        im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

 Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah für die Satzungsgemäßen

        kleingärtnerischen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als

        Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch

        Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

        Hohe Vergütungen begünstigt werden.     

4.       Der Verein fördert:

a)   das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns,

b)   die Erziehung zur Naturverbundenheit,

c)   die Ziele des Umwelt und Naturschutzes,

d)   die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,

e)   die fachliche Beratung seiner Mitglieder,

f)   das Kleingartenwesen.

 5.    Der  Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden  Kleingartengelände,

        seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen, Einzelgärten zur

        kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse

        für den Eigenbedarf) entsprechend den Vorschriften des          

        Bundeskleingarten-Gesetzes und dieser Satzung.

6.    Der Verein nutzt die von der Stadt Marburg oder anderen

Grundstückseigentümern gepachteten Grundstücke als  Dauerkleingartenanlage

       und gestaltet diese kleingärtnerisch so aus, das sie sich harmonisch ins

       Landschafts- und Stadtbild einfügt.                                                                 

                                                              

                            

             

                                                            -1-                                       

                                                     

 

    §4    Aufgaben des Vereins

 

1.       Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,

        den Behörden und zuständigen Körperschaften.

2.       Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.

3.       Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel.

4.       Die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage.

5.       Das anbieten von Kollektivversicherungen.

6.       Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der

        Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.

7.       Der Verein öffnet seine Gartenanlage für die Öffentlichkeit.

 

   §5    Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied kann jede Person ab 18 Jahre werden, die die Zwecke des

       Vereins anerkennt  und fördert.

2.    Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen.

       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

       Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung.

       Satzung und Gartenordnung des Vereins  (in der jeweils gültigen Fassung)

       werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.

3.     Der Verein hat aktive, fördernde (passive) und Ehrenmitglieder und

        Familienmitglieder

          a)   Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein

                abgeschlossenen Unterpachtvertrags eine Kleingartenparzelle

                selbst bewirtschaftet.

          b)   Fördernde (passive) Mitglieder sind Personen, die ohne eine Kleingartenparzelle

                in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen.

          c)   Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum Abschluss eines

                Unterpachtvertrages als fördernde Mitglieder.                

    4.   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind

          von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

          Fördernde Mitglieder, aktive Mitglieder ab Vollendung des 70Lebensjahr,

          sind von der Gemeinschaftsarbeit  befreit.      

                      

  §6   Beendigung der Mitgliedschaft  

    

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Streichung aus der

Mitgliederliste.

   2.    Mitglieder können die Vereinsmitgliedschaft mit einer dreimonatigen Frist zum 

          Jahresende  kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3.    Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer

       Frist von zwei Monaten kündigen, wenn      

         a)    das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins

                §9 Absatz1 Nummer1 Bundeskleingarten Gesetz zum  30.11.

                des laufenden Jahres beendet wurde, weil das Mitglied

        aa)   ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine

                nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,

        ab)    die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,

        ac)    das Grundstück unbefugt einem dritten überlassen hat,

        ad)    erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer  angemessenen

                 Frist abgestellt hat,

        ae)    geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage

                 verweigert hat,

                                                                         -2-

                                                            

          af)   ohne Genehmigung des Vorstandes eine Gartenlaube  errichtet, sie vergrößert

                 oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan, des

                 Magistrats der Stadt Marburg, in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet

                 werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat                                             

         ag)   Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,

         ah)   der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung

                 nicht oder nicht  rechtzeitig nachgekommen ist,

          b)    das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Gartenordnung

                 verstoßen  hat.

    4.    Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung  einer  Frist kündigen, wenn

          a)    das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß

                 §8 Nummer 2 BKleingG  beendet wurde, nämlich der Pächter oder von sich

                 auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegend

                 Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der

                 Kleingartengemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter

                 die  Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.       

           b)   das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage Vereins

                  schädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt,

                  die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen,

           c)    das Mitglied den Beitrag und die festgesetzten Nebenleistungen drei Monate

                  nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.

                  Mahngebühren werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

    5.    Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz

           einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

     6.     Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen  und

            erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.

            Das Mitglied kann  innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des

            Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen. Über den

            Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

     7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen

            des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.

     8.    Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen

            Des Pachtvertrages. Im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied

            erfolgt eine gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein.

            Mitgliedschaft und Pachtverhältnis endet somit zum gleichen Zeitpunkt.

                                         

   §7    Gartenübernahme und Pachtverhältnis

 

    1.    Frei werdende Kleingartenparzellen werden in der Reihenfolge der vom Vorstand

            geführten Bewerberliste angeboten.     

    2.    Die Übernahme einer Kleingartenparzelle setzt eine Mitgliedschaft im Verein

           und die Anerkennung der Vereinssatzung und der Gartenordnung

           in der jeweils gültigen Form voraus.

    3.    Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss

           eines Unterpachtvertrags, zunächst auf  zwei Jahre befristet, wirksam.

           Über den Abschluss des unbefristeten Unterpachtvertrages,

           entscheidet sodann der Vorstand.

    4.    Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten,

           die auf den Verpflichtungen des General - bzw. Hauptpächter gegenüber dem

           Grundstückseigentümern beruhen.

    5.    Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Kleingartenparzelle entsprechend

           den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung

           und des Unterpachtvertrages zu bewirtschaften.                                                                                                                                      

                                                                             -3-

 

  §8     Beendigung des Pachtverhältnisses

 

   1.    Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.

   2.    Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 31.Dezember eines Jahres zulässig.        

          Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im Juli zu erfolgen. (§584 BGB)  

   3.    Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum30.November eines Jahres

          Kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des

          Verpächter (Vorstand) eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt

          oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des  Kleingartens betreffen,

          nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden

          Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,

          erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen

          Frist abgestellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für

          die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis

          zum dritten Werktag im August zu erfolgen.   

   4.    Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30.November

          das Pachtverhältnis kündigen  (Kündigung durch den Eigentümer)

          wenn die Kündigungsgründe gemäß §9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.

   5.   Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne einhalten einer Frist kündigen, wenn

         a)  der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr 

               in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung              

               die fällige Pachtzinsforderung erfüllt hat.

         b)   der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen

                so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden

                in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, das dem Verpächter

                die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.  

    6.   Die Kündigung durch den Verein wird vom Vorstand ausgesprochen und

          erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.      

    7.   Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger sofern ein

          solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten

          eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von einer

          unabhängigen, dem Vorstand nicht angehörigen, Wertermittlungskommission

          des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen

          Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den

          Zeitwert fest. Verantwortlich für die sachgerechte Wertermittlung ist der

          Vereinsvorstand,  der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem

          ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte

          Werte (Baulichkeit, Anpflanzungen etc.)  nicht gültigen Rechtsnormen, so sind                    

          die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden

          Pächter in Rechnung zu stellen. Die der Wertermittlung entstehende Kosten trägt

          der abgebende Pächter. Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

          Bei Aufgabe des Kleingartens dürfen eingebrachte Werte nach Durchführung

          der Wertermittlung ohne Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden.

    8.   Die Kündigung des Pachtverhältnisses beendet nicht die Mitgliedschaft.

    9.   Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf  des Kalendermonats, der auf den

          Tod des Kleingärtners( Pächters) folgt. Bei Tod eines Ehegatten oder Lebenspartner

          kann der Pachtvertrag mit dem  überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner

          fortgesetzt werden. Dies setzt eine aktive Mitgliedschaft voraus.

          Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner kann innerhalb eines Monats

          nach dem Todesfall schriftlich  gegenüber dem Verein mitteilen, dass er den

          Pachtvertrag nicht fortsetzen will.                       

       

 

                                                                        -4-

 

   

§9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1.    Der Vorstand erlässt für die zum Verein gehörende Gartenanlage eine

         Gartenordnung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb der Gartenanlage

         regelt. Sie ist Bestandteil des Unterpachtvertrages     .

  2.    Jedes Mitglied (auch Fördermitglied) hat das Recht

·         an Versammlungen des Vereins, Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen.

·         Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

·         Die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  3.    Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem

         Verein zustehenden Leistungen.

  4.    Jedes Mitglied (auch Fördermitglied) hat die Pflicht

·         den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und

sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen,

der Beitrag ist eine Bringschuld,       

·         die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnung

               z.B. (Garten,- Wasser,- Stromordnung) zu befolgen,

·         seine finanziellen Verpflichtungen bis zum 31.12. eines jeden Jahres

               zu erfüllen. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beiträge angemahnt.

               Die Mahnkosten gehen zu lasten der Zahlungspflichtigen.

·         Gemeinschaftsarbeit zu leisten oder den dafür festgesetzten Betrag zu zahlen.

·          Den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundes-

 Kleingartengesetzes unter Befolgung der vom Verein erlassenen Ordnungen

 zu bewirtschaften.

·                                  Den Anweisungen der Anlageobleuten ist Folge zu leisten.

 

    §10   Organe und Verwaltung des Vereins

 

         Die Organe des Vereins sind:

 

·         Mitgliederversammlung

·         Vorstand

·         Gesamtvorstand

 

     §11    Mitgliederversammlung

 

  1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als

         Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres

         stattfinden.

         Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform

         an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied, 

         unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung enthält neben Ort, Tag       

         und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.        

  2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25% der Mitglieder dies 

         Schriftlich unter der Angabe von Gründen und des Zwecks verlangen oder das Interesse des

         Vereins es erfordert.                                                                                                                                   

  3.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·      Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung

·      Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts

·      Bericht des Kassenprüfers, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

 

 

 

                                                                     -5-

 

·      Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Entscheidungen

über die Festsetzung, Höhe von Umlagen,

Aufnahmegebühren und sonstige Geldleistungen    

·       Genehmigung von Einzelausgaben mehr als 2500€ durch den Vorstand.

·    Erledigung eingebrachter Anträge.

·    Die Wahl des Vorstandes

1.       einen Vorsitzenden

2.       einen Schriftführer

3.       einen Kassierer

              im darauf folgenden Jahr für jeden von ihnen einen Stellvertreter der Kassenprüfer,

              sowie den Schlichtungsausschuss der aus drei Mitgliedern besteht.

·    Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre

·    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

·    Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.

·    Entscheidung über die Widersprüche gegen die Kündigung der Mitgliedschaft

              durch den Vorstand.       

·         Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Stunden für die Gemeinschaftsarbeit

     sowie über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistet Gemeinschaftsarbeit.

·      Genehmigungen von Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung, Ehrenordnung,

      Strom oder Wasserordnung  usw.)

·         Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25% der Mitglieder dies

     schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen

      oder das Interesse des Vereins es erfordert.

·      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

·      Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

      Bei einer Satzung Änderung ist eine Zweidrittel – Mehrheit erforderlich.

               Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch

               Handzeichen, auf  Antrag muss geheim abgestimmt werden.

·      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

      Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll,

      müssen spätestens zum 31.12.des abgelaufenen Jahres bei dem Vorstand

      schriftlich niedergelegt werden. Aus der Versammlung können     

      Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden,

      wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

·       Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter

      oder einem damit Beauftragten geleitet.            

·       Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, Abstimmergebnisse sind nach

      abgegebenen JA  -  NEIN  Stimmen festzuhalten. Das Protokoll ist vom

      Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

·       Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die Durchführung der

      Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer, von     

     Ausschlussmitgliedern und anderen Funktionsträgern obliegt dem

     Versammlungsleiter.

·    Vor Beginn der Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen.

              Diesem obliegt  die Durchführung der Wahlen des Vorstandes.

     Es können nur Vereinsmitglieder(aktiv, passiv, Familienmitglieder und

                                    Ehrenmitglieder) in den Vorstand gewählt werden. Das gilt auch für Berufungen.

 

·      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines einzelnen muss geheim

     abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.

               Bei Wahlen gilt dieses Mitglied als Gewählt welches die Mehrheit der

              abgegebenen gültige Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine         

              Stichwahl.

                                                                           -6-                    

       

     § 12      Vorstand

 

1.     Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.

        2.     Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender                stellvertretender Vorsitzender

Schriftführer                stellvertretender Schriftführer

Kassierer                      stellvertretender Kassierer

3.     Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden

        Vorstandes seinen Stellvertretern und den bis zu fünf Anlageobleuten

und einem Gerätewart die bei Anwesenheit Stimmberechtigt sind.

 Anlageobleute und Gerätewart werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit

berufen. Ihre Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand endet mit Abberufung oder Rücktritt.

Bei Beschlüssen, müssen vom geschäftsführenden Vorstand und Stellvertreter mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussfassung entscheidet

die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

               Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der

               Kassierer bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Zwei Mitglieder

               des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein

               Stellvertreter sind Vertretungsberechtigt.

               Sie vertreten den Verein gerichtlich und

               außergerichtlich oder gegenüber den Mitgliedern. (gem.§26 BGB) Sie bleiben

bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder

Mitgliederversammlung erfolgen. Die durch Ergänzungswahl bestimmten Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Wahlperiode (Amtsperiode)

gewählt. Fachberater und  Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.

        Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf    

        Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit.          

4.     Der Vorstand hat die Satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen.

        Er ist berechtigt  und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten

               Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Zum Abschluss

               eines verpflichteten Geschäfts von mehr als 500,00€ im Einzelfall ist die

               Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2500,00€ im Einzelfall ist die

        Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei unaufschiebbarer

        Schadensbeseitigung kann der Vorstand über 2500,00€ hinaus verfügen.

        Bei der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder

        darüber zu Infomieren.

5.     Ein Widerruf  der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem

        Grund und nur  durch eine Mitgliederversammlung zulässig (§ 27 II BGB).            

6.     Der geschäftsführende Vorstand und erweiterter Vorstand tritt nach Bedarf, oder

               einmal je Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein

               Stellvertreter ein. Eine Vorstandsitzung ist unverzüglich einzuberufen,             

               wenn es ein Drittel der Vorstandmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung

               stehenden Themen verlangt. Über jede Sitzung (Versammlung)

               ist ein Protokoll zu führen.

7.     Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit

        und/oder Vorsatz.        

8.     Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft antragen

        oder anderweitige Ehrungen durchführen.

 

 

        

 

                                                                   -7-

 

 

   § 13    Kassen und Rechnungswesen

 

1.     Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer   

 verantwortlich.

2.     Bei Verhinderung des Kassierers kann der stellvertretende Kassierer unter

 Absprache mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

 Anweisungen im Zahlungsverkehr vornehmen.

3.     Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich

        anzulegen.

4.     Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach

        den gesetzlichen  Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des

        Geschäftsjahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens. ( Geld Vermögen ).     

                                                                                     

            §14 Kassenprüfung

 

1.       Die Prüfung des Kassen und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens

        einmal im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Kassenprüfer.

Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der Kassenprüfer zunächst den Vorstand,

und dann der Mitgliederversammlung Bericht. Dieser ist schriftlich vorzulegen.

2.       Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die

        Entlastung des Vorstands.

3.       Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jedes Jahr scheidet der Dienstälteste  Kassenprüfer aus, so das jedes Jahr

die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

4.       Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

                                                                                             

           §15   Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

 

1.       Änderungen, Neufassung, der Satzung  kann von der Mitgliederversammlung

        mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2.       Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

        Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder,

        nicht nur die Erschienenen, erforderlich.

3.       Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

        das Vermögen des Vereins der Stadt Marburg zu, die es mit Zustimmung der

Anerkennungsbehörde für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.

            

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                          -8-

 

    

 

 

            § 16     Schlussbestimmung

 

1.       Die Satzung ist in der am 10.03.2012 stattgefundenen ordentlichen

Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins Marburg e.V. Wiesenweg

 angenommen worden.

Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.       Die bisherige Satzung vom 20 Oktober 1999, sowie alle Beschlüsse, die der

                neuen Satzung entgegenstehen, werden mit dem gleichen Datum unwirksam.

Die vorstehende Neufassung der Satzung ist am 22.05.2012

in das Vereinsregister unter der Nummer 591 eingetragen worden.

3.       Alle in dieser Satzung gebrauchte Funktionsbeschreibungen sind von

Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt am 22.05.2012  in Kraft.                     Amtsgericht Marburg

                                                                                           Abt.: Vereinsregister

 

 

 

 

 

Marburg den -23.05.2012

 

Gez. Petra Schneider 1. Vorsitzende

 

 

 

 

 

               

 

 

 

                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                               -9-

       

 

 

                                                                                                                                                                         

                          Kleingärtnerverein Marburg e.V.