Satzung

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Satzung des Kleingärtnervereins Marburg Wiesenweg e.V.
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Gartenordnung

des Kleingärtnervereins Marburg e.V.  Anlage Wiesenweg

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. 


 

Inhaltsverzeichnis

 

§  1  Kleingärtnerische Nutzung

§  2  Kleintierhaltung

§  3  Schädlingsbekämpfung und Vogelschutz

§  4  Errichtung von Baulichkeiten

§  5  Fachberatung

§  6  Wegepflege und Benutzung

§  7  Einfriedung

§  8  Gartenbegehung

§  9  Gemeinschaftsanlage

§ 10 Wasserverbrauch

§ 11 Allgemeine Ordnung

§ 12 Gartenaufgabe

§ 13 Schlussbestimmung

__________________________________

§ 1 Kleingärtnerische Nutzung

(1)  Jeder Pächter / jede Pächterin ist für die ordnungsgemäße Bewirt­schaftung und Sauberhaltung des gepachteten Gartens verantwort­lich.

(2)   Der Pächter / die Pächterin ist verpflichtet, sich über die Vereinsan­gelegenheiten zu informieren. Informationen sind über die Schau­kästen, die Homepage des Vereins oder zu den bekannten Sprech­zeiten im Büro einzu­holen.

(3)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin darf nicht einseitige Kulturen anbauen oder bei dem Anbau verschiedener Kulturen einzelne in größerem Ausmaß vorsehen als zur Eigenversorgung der Familie erforderlich ist.

(4)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin hat bei der Anpflanzung auf die Kulturen der Nachbarn / Nachbarinnen Rücksicht zu nehmen. Vor allem die Randstreifen zu den Nachbargärten sind unkrautfrei zu halten; blühende und aussamende Spontanvegetation ist in Schach zu halten. Das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume, Weiden, Pappeln, und hoher Zierbäume, ist verboten. Auch Lebensbäume, Scheinzypressen oder ähnliche Pflanzen sind nicht erlaubt.

(5)   Erlaubt ist die Anpflanzung von Halbstamm-, Busch- und Spalierobst. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, zu hoch gewachsene zumindest gestutzt und stark verjüngt werden. Die Neuanpflanzung von Kirschbäumen (Süß oder Sauer) ist nicht gestattet. Die Besei­tigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden. Äste und Zweige die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen.

(6)   Die Anlage eines Kompostbehälters ist Pflicht. Es dürfen nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden. Speisereste gehören nicht auf den Kompost. Sie müssen zu Hause entsorgt werden.

(7)   Die Anpflanzung von Rot- und Weißdornhecken, Heckenkätzchen (Lonicera und Juniperus) ist untersagt, weil diese Wirtspflanzen für Schädlinge sind.

(8)   Der Schnitt der Obstbäume und Sträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.

(9)   Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nützlinge hat Vorrang vor Pflanzen-Schutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in den umweltfreundlichen Garten.

(10) Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel, auch Verkauf und Ausschank von Getränken - unbeschadet etwa vorliegender gewer­berechtlicher Erlaubnis - ist unzulässig.

 

§ 2 Kleintierhaltung

(1)   Die Tierhaltung in der Gartenanlage ist nicht gestattet.

Hunde sind innerhalb der Anlage anzuleinen.

Hundehalter / Hundehalterinnen haben dafür zu sorgen, dass die Gartenanlage nicht verunreinigt wird und andere Gartenfreunde nicht belästigt werden.

 

§ 3 Schädlingsbekämpfung und Vogelschutz

(1)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin hat unabhängig von der sich bereits aus den Gesetzen und polizeilichen Anordnungen ergeben­den Verpflichtungen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschäden zu bekämpfen. Er / sie hat vor allem, den zur Durchführung der Schäd­lingsbekämpfung getroffenen Anordnungen des Vorstandes in der festgesetzten Frist nachzukommen und sich an den allgemeinen Kosten der Schädlingsbekämpfung zu beteiligen.

(2)   Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Vorstandes durchzu­führen (Nistmöglichkeiten zu schaffen, Winterfütterung der Vögel vorzunehmen).

 

§ 4 Errichtung von Baulichkeiten

(1)   Gartenlauben (amtl. zugelassene Laubentypen), Pumpen u.a. dürfen in dem Kleingarten nur mit Genehmigung des Vorstandes errichtet werden. Der hierfür erforderliche Antrag ist mit Plan und Beschrei­bung in doppelter Ausfertigung dem Vorstand vor Baubeginn zwecks Genehmigung einzureichen. Der Laubenbau ist grundsätzlich nur mit max. einem Geräteraum zu versehen. Ein zweiter Baukörper ist nicht gestattet. Für bis zum 15.02.2020 vorhandene Baukörper besteht bis zur Gartenabgabe Bestandsschutz.

(2)   Bestehende Gartenlauben oder Hütten bzw. alle anderen Aufbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten. Baufällige Gartenlauben sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen oder, wenn möglich; zu renovieren.

(3)   Handelsübliche Gewächshäuser bis zu einer Größe von höchstens 5 m² Grundfläche dürfen an geeigneter Stelle aufgestellt und ganz­jährig genutzt werden. Auch dies ist dem Vorstand vorher anzu­zeigen.

Bei zweckfremder Benutzung sind Gewächshäuser zu entfernen.

(4)   Es ist nicht erlaubt, Feuerschalen oder Ähnliches aufzustellen.

(5)   In den Gärten ist nur der Aufbau eines Spielgerätes erlaubt, eine Rutsche, oder eine Spielhaus etc., des Weiteren ein Planschbecken mit einem max. Außendurchmesser von 1,50 m und einer max. Tiefe von 40 cm. Die Aufsichts- und Sicherungspflicht obliegt dem Pächter / der Pächterin.

Trampoline sind nicht erlaubt.

(6)   Zulässig sind handelsübliche Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von

H 1,90 m  x  B 0,80 m  x  T 0,60m.

 

§ 5 Fachberatung

(1)      Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin ist verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Wegeunterhaltung und Benutzung

(1)   Der Kleingärtner / die Kleingärtnerin ist verpflichtet, den den eigenen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und frei von Gras und Unkraut zu halten.

(2)  Auf die Wege darf weder Unkraut noch Unrat, Schutt und dergleichen geworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde usw. ist für die sorgfältige Beseitigung und Reinigung zu sorgen. Desgleichen darf Abraum aus den Gärten nicht außerhalb der Anlage abgelegt werden

(3)   Sollte der Gartenpächter / die Gartenpächterin trotz wiederholter Auf­forderung den Weg nicht gesäubert haben, kann der Vorstand die Beseitigung in Gemeinschaftsarbeit veranlassen und dem Pächter / der Pächterin in Rechnung stellen.

 

§ 7 Einfriedung

(1)   Die Umzäunung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden.

(2)   Der Heckenschnitt ist im Interesse des Vogelschutzes nach Weisung des Vorstandes einheitlich durchzuführen. Es ist verboten, Hecken und lebende Zäune in der Zeit vom 01.03. bis 30.09 vehement zurück zu schneiden. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist zwischen dem 01.03. und dem 30.09.nur ein Formschnitt erlaubt (= Rückschnitt des jährli­chen Zuwachses), wobei auf den Schutz brütender Vögel geachtet werden muss. Ein starker Rückschnitt zu dieser Zeit wäre eine Ord­nungswidrigkeit, die zu einer erheblichen Geldbuße führen kann.

Für den ab dem 01. Oktober durchzuführenden Heckenschnitt gelten die folgenden Richtwerte:

Obere Breite der Hecke                max. 0,40m

Höhe (innerhalb der Anlage)        max. 1,30m

Höhe (Außenzäunung)                  max. 1,70m

(3)  Die Pächter / die Pächterinnen sind verpflichtet, die rechte Seite des Zaunes in Ordnung zu halten (vom Eingang her gesehen).

(4)   Die äußere Einfriedung darf, wenn sie nicht bereits mit Hecken ge­schützt ist, mit Flechtzäunen aus Naturmaterialien (z. B. Schilf) in einheitlicher Ausführung bis zu einer Höhe von 1,80 m versehen werden. Das Anbringen von Flechtzäunen ist vorher mit dem Vor­stand abzustimmen. Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an zulässigen Einzäunungen und auf den Parzellen, wenn sie nicht aus Pflanzen bestehen.

 

§ 8 Gartenbegehung

(1)      In jedem Jahr findet im Frühjahr eine Gartenbegehung durch den Vorstand statt. Der Gartenpächter / die Gartenpächterin ist verpflich­tet bei der Gartenbegehung anwesend zu sein. Sollte ein Garten­pächter / eine Gartenpächterin unentschuldigt nicht anwesend sein, wird ein zweiter Termin vereinbart, der mit einer Aufwandsentschä­digung von 25.- € berechnet wird.

Die festgestellten Mängel werden in einem Protokoll festgehalten und sind in einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Schwerwiegende Mängel, die nicht fristgerecht entfernt werden, können zu einer Ab­mahnung führen.

 

§ 9 Gemeinschaftsanlage

(1)      Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Ein­richtungen sind schonungsvoll zu behandeln. Alle Pächter / Päch­terinnen sind verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch sie, ihre Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Jeder entstandene Schaden ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 10 Wasserverbrauch

(1)   Unnötiger Wasserverbrauch bedeutet eine Schädigung der Gemein­schaft. Jeder Pächter / jede Pächterin darf daher von dem künstlich zugeführten Wasser – Wasserleitungswasser — nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Den Weisungen des Vorstandes ist nach­zukommen.

(2)   Das Anbringen der Wasseruhren durch die Pächter / Pächterinnen ist Pflicht. Die Inbetriebnahme der Wasserversorgung erfolgt mit der Zeitumstellung im März.

(3)   Die Wasseruhren sind zu diesem Termin zu installieren und vor Frost zu schützen. Wird die Wasseruhr vom Pächter / von der Pächterin nicht rechtzeitig angebracht, wird das Anbringen zu einem weiteren Termin veranlasst. Für diese Bemühung erhebt der Verein eine Gebühr von 25.- € Für eine dritte Bemühung wird eine weitere Gebühr von 30.- € in Rechnung gestellt.

(4)   Es dürfen nur Wasseruhren mit einer amtlichen Eichzeit verwendet werden. Sie sind über den Verein zu beziehen.

 

§ 11 Allgemeine Ordnung

(1)   Die Kleingärtner bzw. Kleingärtnerinnen, ihre Angehörigen sowie die Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Des­halb ist es verboten durch Lärm, oder anhaltendes Musizieren, auch Rundfunk oder Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Gartenanlage zu beeinträchtigen.

(2)   Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen oder Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmäch­tige Beschneiden der Anpflanzungen an den Gartenwegen ist unter­sagt.

(3)   Das Befahren der Gartenwege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenom­men Lieferanten, strenges Fahr- und Parkverbot.

(4)   Der Gebrauch von Lärm erzeugenden Geräten / Maschinen, sowie das Rasenmähen jeder Art ist

an Sonn und Feiertagen ganztägig,

samstags vor 7.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr bzw. ab 17 Uhr und an den übrigen Wochentagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr untersagt.

(5)   Das Verbrennen von Abfällen ist wegen der Nähe zum Wald polizeilich verboten.

(6)   Abfallhaufen und Gerümpel-Ecken sind nicht zulässig.

(7)   Das Schießen, auch mit Luftgewehren, ist wegen der Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage verboten.

(8)   Jeder Garten ist an der Gartentüre, durch den Pächter, mit einem gut lesbaren Nummernschild zu versehen.

(9)   Die Benutzung vereinseigener Geräte (Leitern, Schubkarren usw.) ist nur innerhalb der Anlage gestattet, Die vereinseigenen Geräte sind nach dem Gebrauch zu reinigen und an den Gerätewart oder an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Für die Benutzung wird eine Gebühr erhoben. Für den Verlust oder mutwillige Beschädigung wird Schadensersatz verlangt.

 

§ 12 Gartenaufgabe

(1)        Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens vom abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand des Gartens kann ebenso zu Lasten des abgebenden Pächters bei der Wertermittlung geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten. Sofern der ausscheidende Pächter einzelne noch verpflanzbare Gehölze oder Stauden entnehmen möchte, sind diese vor der Wertermittlung zu entfernen. Besonders teure Liebhaberstücke können bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien des Landesverband Hessen e.V.

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1)      Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirt­schaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlage. Er hat ins­besondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nut­zungen abgestellt werden, sowie Anpflanzungen, Anlagen und Ein­richtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, un­verzüglich oder spätestens bei Pächterwechsel entfernt werden.

(2)   Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die ausge­gebener Veranlassung oder örtlich bedingt notwendig werden, kön­nen vom engeren Vorstand oder erweiterten Vorstand, je nach Zu­ständigkeit beschlossen werden.

(3)   Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.

(4)   Der Vorstand ist berechtigt Beauftragte (z.B. Obleute) zu ernennen, die nach seinen Weisungen und in seinem Auftrag Einzelgärten betreten (Prüfung der Einhaltung der Gartenordnung). Dem Vorsit­zenden / der Vorsitzenden und den Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Gärten gestattet, auch in Abwesenheit des betreffenden Pächters / der betreffenden Pächterin.     

 

Die Änderung der Gartenordnung wurde in der Jahreshaupt­versammmlung vom 15.02.2020 beschlossen und tritt am 01.03.2020 in Kraft.

 Ljubov Nikonjuk (1.Vorsitzende)